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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Pulverbeschichtung Cico AG · Fabrikstrasse 80 · 3900 Gamsen · Stand: 21. Oktober 2026

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Angebote und Leistungen der Pulverbeschichtung Cico AG (nachfolgend «Cico») gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, sofern sie vor oder bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen wurden. Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen vor. Ein Auftrag kommt durch Annahme durch Cico zustande; Offerten sind während der darin genannten Frist gültig.

2. Auftragsangaben und Mitwirkung

Der Auftraggeber liefert vollständige und zutreffende Angaben zu Material, Stückzahl, Abmessungen, Farbton (RAL/NCS), Innen- oder Aussenanwendung, gewünschter Behandlung und Termin. Insbesondere sind Flächen, die nicht beschichtet werden dürfen, deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen und erforderliche Abdeckungen beziehungsweise Maskierungen vorgängig mit Cico abzusprechen. Beschriftungen oder Markierungen auf zu beschichtenden Flächen können nach der Bearbeitung sichtbar bleiben und sind daher vor der Anlieferung zu entfernen. Der Cico-Lieferschein soll der Lieferung beiliegen. Fehlende oder unklare Angaben können zu Rückfragen, Mehraufwand und Terminverschiebungen führen.

3. Anlieferung und Materialeignung

Werkstücke sind so anzuliefern, dass eine sichere Bearbeitung möglich ist. Schweissarbeiten müssen abgeschlossen, Schweissspritzer und Grate entfernt und geeignete Aufhängemöglichkeiten vorhanden oder vorgängig vereinbart sein. Hitzeempfindliche Anbauteile, Dichtungen, Lager, Kunststoffe und andere ungeeignete Komponenten sind zu entfernen. Der Auftraggeber hat bekannte Materialeigenschaften, Altbeschichtungen, Korrosion, verzinkte Oberflächen, Gussteile, Hohlräume und sonstige Risiken offenzulegen. Werkstücke müssen für die vereinbarte Bearbeitung und die dafür erforderlichen Temperaturen (bis ungefähr 200 °C, je nach Verfahren) geeignet sein. Bei Zweifeln ist Cico vorab zu kontaktieren.

4. Leistungsumfang und technische Besonderheiten

Massgeblich ist der vereinbarte Auftrag. Stahl wird bei Cico sandgestrahlt, pulvergrundiert und pulverbeschichtet; Grundierung und Deckbeschichtung werden separat eingebrannt. Aluminium wird geschliffen, entfettet und pulverbeschichtet; eine Grundierung erfolgt auf Wunsch. Technisch erforderliche Aufhängungs- und Kontaktstellen können sichtbar bleiben. Bei alten Beschichtungen, verzinkten oder gegossenen Teilen, Schweissnähten, Poren, Lunkern und Materialverunreinigungen können trotz fachgerechter Bearbeitung Ausgasungen, Blasen, Unebenheiten, Haftungsprobleme oder optische Unterschiede auftreten. Die konkrete Eignung und allfällige Zusatzarbeiten werden bei Bedarf gesondert vereinbart.

5. Preise, Zusatzarbeiten und Zahlung

Preise und Zuschläge richten sich nach der individuell vereinbarten Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung; ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf bestimmte Rabatte oder Liefertermine. Nicht vorhersehbare oder zusätzlich verlangte Arbeiten werden vor Ausführung nach Möglichkeit abgestimmt und gesondert verrechnet. Rechnungen sind innert der auf der Rechnung angegebenen Frist zahlbar. Gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

6. Liefertermine, Abholung und Verpackung

Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden und alle notwendigen Informationen sowie Werkstücke rechtzeitig vorliegen. Bei Ereignissen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Cico verlängern sich Fristen angemessen; zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten. Fertig bearbeitete Werkstücke werden für Abholung beziehungsweise vereinbarten Transport verpackt. Abholung und Transportmodalitäten werden im Einzelfall vereinbart. Lagerkosten bei längerer Nichtabholung werden nur erhoben, wenn sie vorgängig vereinbart oder nach Gesetz geschuldet sind.

7. Prüfung und Mängelmeldung

Der Auftraggeber soll die Werkstücke bei Erhalt prüfen und erkennbare Mängel möglichst unverzüglich schriftlich unter Beschreibung und nach Möglichkeit mit Fotos melden. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlichen Prüf- und Rügeobliegenheiten sowie zwingende Rechte, insbesondere von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten. Beanstandete Teile sind bis zur Klärung möglichst unverändert aufzubewahren und Cico zur Prüfung zugänglich zu machen.

8. Gewährleistung und Nachbesserung

Cico schuldet eine fachgerechte Ausführung gemäss dem vereinbarten Leistungsumfang. Bei einem von Cico zu vertretenden Mangel wird zunächst eine angemessene Prüfung und, soweit rechtlich zulässig und sachgerecht, Nachbesserung oder erneute Beschichtung angeboten. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben im zwingenden Umfang unberührt. Eine bestimmte Korrosionsschutzdauer, Korrosivitätskategorie oder dauerhafte Rostfreiheit gilt nur als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Materialbedingte Risiken und Pflege

Soweit Mängel oder Schäden nachweislich auf ungeeignetes, vorgeschädigtes oder unzureichend vorbereitetes Kundenmaterial, nicht deklarierte Vorbehandlungen, Rückstände, konstruktive Besonderheiten oder unsachgemässe Nutzung und Pflege zurückzuführen sind und nicht von Cico zu vertreten sind, besteht insoweit keine Gewährleistung. Dazu können insbesondere Altbeschichtungen, verzinkte Oberflächen, Schweissnähte, Gussfehler, Korrosion, Silikon-, Öl-, Fett- und Klebstoffrückstände gehören. Die Reinigungs- und Pflegehinweise auf unserer Webseite sind zu beachten.

10. Haftung

Cico haftet nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für Schäden, die ausschliesslich aus vom Auftraggeber zu verantwortenden Materialeigenschaften, unrichtigen Angaben oder unsachgemässer Behandlung entstehen, besteht nicht. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und mittelbare Schäden beziehungsweise Folgeschäden ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie sonstige gesetzlich nicht ausschliessbare Ansprüche bleibt unberührt. Eine pauschale Begrenzung auf den Rechnungsbetrag wird nicht vereinbart.

11. Farbton, Oberfläche und Sichtprüfung

Farbton, Glanz und Struktur richten sich nach der vereinbarten Spezifikation. Produktions-, material- und verfahrensbedingte Abweichungen sind nur im Rahmen der vereinbarten oder branchenüblich geschuldeten Toleranzen zulässig. Technisch notwendige Kontaktstellen sowie vorhandene materialbedingte Unregelmässigkeiten sind zu berücksichtigen. Besondere Anforderungen an Sichtflächen, Prüfbedingungen oder Muster sind vor Auftragserteilung schriftlich festzuhalten.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Für Streitigkeiten gilt der gesetzlich zulässige Gerichtsstand; zwingende Gerichtsstände, insbesondere bei Konsumentenverträgen, bleiben vorbehalten. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, wird der Sitz der Pulverbeschichtung Cico AG als Gerichtsstand vereinbart.

13. Schlussbestimmungen

Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen. Massgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung dieser AGB.